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WissenPlus: Das neue Erwachsenenschutz-Gesetz

Mit 1. Juli 2018 trat das 2. Erwachsenenschutz-Gesetz in Kraft. Damit wurde die gerichtliche Fürsorge für Menschen, die nicht mehr in der Lage sind, ihre Angelegenheiten selbst wahrzunehmen, neu geordnet.

Mag. Günter Kegelreiter - 12. Dezember 2018

 

Das neue Erwachsenenschutz-Gesetz (2. ErwSchG) stellt den betroffenen Menschen in den Mittelpunkt. Ziel ist es, Autonomie, Selbstbestimmung und Entscheidungsfreiheit möglichst lange und umfassend zu erhalten.

 

Auszug aus dem Beitrag

Die bisherige Rechtslage

Bis zum Inkrafttreten des 2. ErwSchG war ein Sachwalter vom zuständigen Pflegschaftsgericht zu bestellen, wenn eine Person psychisch krank oder geistig behindert und aufgrund dieses Zustandes nicht mehr in der Lage war, ihre Angelegenheiten ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu besorgen.

Das gerichtliche Bestellungsverfahren wurde entweder auf Antrag der betroffenen Person oder von Amts wegen eingeleitet. Meist lag der Einleitung des Verfahrens eine Anregung von dritter Seite zugrunde (Angehörige, Krankenanstalten oder Behörden).

 

Das neue Erwachsenenschutzgesetz gilt seit 1. Juli 2018 – Bild: VGstockstudio/shutterstock.com

 

Zum Sachwalter sollten vornehmlich geeignete nahe Angehörige bestellt werden. Wenn solche Personen nicht zur Verfügung stehen, war subsidiär ein staatlich finanzierter Sachwalterverein heranzuziehen.

Wenn rechtliche Angelegenheiten zu erledigen waren, wurde vom Gericht ein Notar oder ein Rechtsanwalt bestellt. Der Sachwalter konnte für eine bestimmte Angelegenheit, für einen Kreis von Angelegenheiten oder für alle Angelegenheiten der „behinderten Person“ bestellt werden.

Im Umfang des Wirkungskreises des Sachwalters verlor die betroffene Person automatisch ihre Geschäftsfähigkeit. Sie konnte nicht mehr wirksam für sich selbst rechtlich handeln.

 

Die neue Rechtslage

Die Begriffe „Sachwalter“ und „behinderte Person“ wurden nicht übernommen. Aus „Sachwaltern“ wurden „Erwachsenenvertreter“; anstelle des Begriffs „behinderte Person“ spricht das neue Gesetz von der volljährigen, der vertretenen oder auch der betroffenen Person. Die bisherigen Sachwaltervereine heißen nunmehr Erwachsenenschutzvereine.

Das 2. ErwSchG brachte wesentliche Änderungen im ABGB, im Außerstreitgesetz (AußStrG), in der Zivilprozessordnung (ZPO) und in einer Reihe von Nebengesetzen (EheG, EPG, HeimAufG, UbG, ErwSchVG, KAKuG).

Der Aufbau der neuen Vertretungsmöglichkeiten basiert auf vier Säulen mit unterschiedlich weitgehenden Befugnissen und fordert ein stärkeres Hinschauen, Reflektieren und Differenzieren aller Beteiligten. Damit soll für jeden Fall die bestmögliche Lösung gefunden werden, um der betroffenen Person so lange wie möglich ein selbstbestimmtes Handeln zu ermöglichen.

 

Anregungen für den Unterricht: Diskussion über gesellschaftlichen Wandel

Diskutieren Sie mit den Schülerinnen und Schülern den gesellschaftlichen Wandel im Umgang mit Menschen, die eines besonderen rechtlichen Schutzes durch die Rechtsordnung bedürfen. Weitreichende Selbstbestimmung und gestärkte Rechte sind das Ziel. Die Entwicklung macht schon die verwendete Terminologie in den entsprechenden vorangegangenen Gesetzestexten deutlich, die bis ins Jahr 1811 zurückreichen.

 

Gesamter Beitrag mit weiteren Anregungen für den Unterricht

Den gesamten Beitrag zum Download inklusive Übungen und Lösungen finden Sie im MANZ Online-Lehrerzimmer unter WISSENPLUS.

 

Schulbuchbezug

     

 

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Ein Beitrag aus der Was jetzt-Redaktion.

 

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