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WissenPlus: Schema zur Prüfung von Schadenersatz mit drei Fallbeispielen

Recht: Wer hat sich noch nicht mit Problemen um Schadenersatzleistungen auseinandersetzen müssen? Dieser Beitrag zeigt ein Prüfungsschema für Schadenersatzfälle und drei spannende Fallbeispiele.

Dr. Cornelia Cassan-Juen - 25. September 2020

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Ein Lernziel des Faches Recht (Lehrplan HAK 2014, HLW 2015) ist die Kompetenzerarbeitung durch Fallbeispiele. Das Thema „Schadenersatz“ ist dafür bestens geeignet. Fast alle Schülerinnen und Schüler haben schon selbst im Familien- oder Freundeskreis Schadenersatzthemen aus erster Hand kennengelernt.

Auch in allen Tageszeitungen und anderen Medien wird darüber berichtet. Praxisrelevante und interessante Fälle sind daher leicht zu finden und können auch als Aufgabenstellung für die mündliche Reife- und Diplomprüfung ausgearbeitet werden.

Schadenersatz ist somit ein idealer Einstieg ins Lösen von Fallbeispielen, viele Schülerinnen und Schüler sind dazu auch sehr motiviert. Das folgende Fallprüfungsschema soll eine Anleitung zum ersten Lösen von Fällen bieten und nimmt Bezug auf die Inhalte der Lehrbücher „Recht kompakt“ und „Recht kompetent“.

Idealerweise wurde das Thema im Unterricht schon behandelt. Mit dieser Anleitung können aber leichtere Fälle auch im Fernunterricht eigenständig bearbeitet werden, evtl. mit einer Videokonferenz zur Vor- und Nachbereitung oder mit den beiliegenden Lösungsvorschlägen.

Es handelt sich dabei um einen anspruchsvolleren Fall zur Beraterhaftung für Kickback-Zahlungen und zwei einfachere Fälle (Anlageberaterhaftung, Schiunfall). Die Themen sind praxisrelevant und lehrplanbezogen, die Berichte gut für die Bearbeitung durch Schüler/innen geeignet.

 

Auszug aus dem Beitrag: Fallprüfungsschema Schadenersatz

Vorbereitung der Falllösung: Der rechtlich relevante Sachverhalt aus einem vorgegebenen Text (z. B. Zeitungsartikel) wird in Stichworten zusammengefasst. Dabei sollen in einem ersten Schritt unwesentliche Einzelheiten des Sachverhaltes, die für die rechtliche Lösung irrelevant sind, ausgeschieden werden.

Prüfung der Voraussetzungen für einen Schadenersatzanspruch

Nur wenn alle vier Voraussetzungen vorliegen, besteht ein Schadenersatzanspruch.

1. Schaden:

  • Würde die geschädigte Person ohne die Handlung/Unterlassung der schädigenden Person besser dastehen? Wenn ja, liegt ein Schaden vor.
  • Genaue Beschreibung des Schadens (positiver Schaden, entgangener Gewinn, Wert der besonderen Vorliebe? Art: Vermögenschaden, Personenschaden, ideeller Schaden

2. Verursachung (Kausalität):

  • Beschreibung der schädigenden Handlung/Unterlassung
  • Wäre der Schaden auch ohne Handlung/Unterlassung der schädigenden Person eingetreten?
  • Prüfung dieser Frage auf den Fall bezogen!

3. Rechtswidrigkeit:

  • Wurde gegen ein Gesetz verstoßen? (Beschreibung: welches?) oder:
  • Wurde gegen einen Vertrag verstoßen (Beschreibung: Welcher Vertrag? Welche Vertragspflicht wurde verletzt? Haupt- und Nebenleistungspflichten beachten!)oder:
  • Wurde gegen beides verstoßen?
  • evtl. Verstoß gegen Verkehrssicherungspflichten
  • Liegt ausnahmsweise eine Schadenszufügung in Notwehr oder Nothilfe vor? Dann entsteht trotz rechtswidrigen Verhaltens keine Schadenersatzpflicht.

4. Verschulden:

  • Hätte die schädigende Person den Schaden vermeiden sollen und auch vermeiden können?
  • Genaue Beschreibung von Vorsatz oder Fahrlässigkeit (grobe/leichte): Prüfung, ob Fehler einer sorgfältigen und ordentlichen Person (Berufsgruppe!) nicht unterlaufen würde

Wenn alle vier Voraussetzungen vorliegen, besteht Schadenersatzanspruch.

Hinweise für die Analyse

  • Art und Umfang des Schadenersatzes hängt bei Vermögensschäden vom Verschulden ab, bei Personenschäden nicht. Bei bleibenden Schäden: Rente; bei Tod einer unterhaltspflichtigen Person haben die unterhaltsberechtigten Personen einen Rentenanspruch, z. B. Kinder bei Tod des Vaters.
  • Evtl. kommen mehrere Schädiger in Betracht (wie haften diese?)
  • Bei Erfüllungsgehilfen-Haftung: Besteht evtl. ein Regressanspruch – unter welchen Voraussetzungen? Achtung: Haftungsbeschränkung von Dienstnehmer/innen,
  • Die zivilrechtliche Deliktsfähigkeit beachten: Schädigende Person haftet erst ab Vollendung des 14. Lebensjahres, für jüngere Schädiger/innen Prüfung der Haftung von Aufsichtspersonen
  • Bei Anhaltspunkten für ein eigenes Verschulden der geschädigten Person (z.B. kein Sicherheitsgurt, kein Helm, sorgloses Verhalten): Prüfung eines evtl. Mitverschuldens der geschädigten Person in Bruchteilen (z.B. ein Viertel)– daraus ergibt sich eine Minderung des Schadenersatzanspruches
  • Bei Anhaltspunkten für Fehler der geschädigten Person nach dem Eintritt des Schadens (z. B. späte ärztliche Behandlung): Prüfung einer Verletzung der Schadensminderungspflicht
  • Prüfung, ob der Schadenersatzanspruch verjährt ist (grundsätzlich drei Jahre nach Eintritt des Schadens)

 

Weitere relevante Themen, die zu beachten sind:

  • Versicherung zur Deckung der Schadenersatzansprüche
  • vorlegbare Beweismittel
  • Sachverständigengutachten
  • Rechtskraft
  • Feststellungsurteil
  • Gerichtsorganisation
  • Instanzenzug

Gesamter Beitrag für den Unterricht

Den gesamten Beitrag zum Download inklusive Aufgaben und Lösungsvorschlägen finden Sie als angemeldete Lehrperson im Online-Lehrerzimmer unter WissenPlus.

 

Aufgaben-Code für Ihren MEHR!-Kurs

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Als Lehrperson können Sie einen Abgabetermin festlegen und die abgegebenen Aufgaben online bewerten.

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Ein Beitrag aus der Was jetzt-Redaktion.

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