HÖLZEL VERLAG
WissenPlus: Änderungen im Gewerberecht
Politische Bildung und Recht: Ab sofort gibt es auf wasjetzt.net zusätzliche Unterrichtsmaterialien und aktuelle Informationen für BMHS-Lehrer. Los geht es mit einem Beitrag zum Gewerberecht, das 2017 novelliert wurde. Alle wichtigen Änderungen im Überblick.
Von Wolfgang Höglinger - 21. März 2018
Im Sommer 2017 wurde das Gewerberecht wieder novelliert: in einer Novelle sind die Änderungen im Berufsrecht zu finden (BGBl. I Nr. 94/2017), in einer weiteren die Änderungen im Betriebsanlagenrecht (BGBl. I Nr. 96/2017) und schließlich durch BGBl. I Nr. 95/2017 die Geldwäsche-Novelle. Auch wenn die Änderungen auf drei Bundesgesetzblätter verteilt sind, bleiben die Neuigkeiten – insbesondere jene, die für den Unterricht von Interesse sind – überschaubar.
Gewerbelizenz
Gewerbeanmelder erhalten nun neben der Gewerbeberechtigung zusätzlich eine Gewerbelizenz, welche auch im Gewerbeinformationssystem (GISA) ausgewiesen wird. Sie umfasst sämtliche Gewerbe einschließlich der Nebenrechte, die der Gewerbetreibende ausüben darf. Bei Anmeldung weiterer Gewerbe wird die Gewerbelizenz erweitert. Sie endet mit der Beendigung des letzten Gewerbes.
Gleichzeitig wurde auch ein neuer Entziehungsgrund eingeführt: Die erforderliche Zuverlässigkeit liegt nicht vor, wenn eine Eintragung eines Unternehmens in die Liste gemäß § 8 Abs. 10 Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz vorliegt.
Im Gewerberecht hat sich 2017 wieder einiges getan. © Robert Kneschke / shutterstock.com
Änderungen bei der Zuordnung von Gewerben
Auch wenn in § 31 GewO weiterhin Teilgewerbe definiert sind, wurden sie de facto aufgehoben.
- Das ehemalige Teilgewerbe Erdbau kann nunmehr als „Baugewerbetreibender, eingeschränkt auf Erdbau“,
- das ehemalige Teilgewerbe Betonbohren und -schneiden kann nunmehr als „Baugewerbetreibende, eingeschränkt auf Betonbohren- und schneiden“
ausgeübt werden. Die übrigen Teilgewerbe sind nunmehr freie Gewerbe, d.h., für ihre Ausübung muss kein Befähigungsnachweis erbracht werden.
In die Kategorie der freien Gewerbe wurden folgende bislang reglementierte Gewerbe eingereiht:
- Arbeitsvermittlung
- Erzeugung kosmetischer Artikel
Weiters wurden einige reglementierte Gewerbe neu gruppiert, woraus jedoch keine rechtlichen Konsequenzen folgen, z.B.
- verbundenes Handwerk: Damenkleidermacher, Herrenkleidermacher, Wäschewarenerzeugung
- verbundenes Handwerk: Kürschner, Säckler (Lederbekleidungserzeugung)
Änderungen bei den Meister- und Befähigungsprüfungen
Das Gesetz sieht nunmehr ausdrücklich vor, dass die bei Meisterprüfungen nachzuweisenden Kompetenzen den Deskriptoren des Qualifikationsniveaus 6 des NQR zu entsprechen haben. Im Qualifikationsniveau 6 des NQR sind auch Bachelors und HTL-Ingenieure, welche nach Abschluss der Schule eine im Ingenieurgesetz vorgesehene Prüfung abgelegt haben, eingestuft. Auch für Befähigungsprüfungen sind die Kompetenzen so festzulegen, dass eine Einstufung in ein Qualifikationsniveau des NQR erfolgen kann.
Der Aufbau von Meisterprüfungen und die Einteilung in Module ist grundsätzlich unverändert geblieben. Der Inhalt der Prüfungen wird durch die Prüfungsordnungen festgelegt, welche die zuständige Fachorganisation der Wirtschaftskammer Österreich erlässt.
Wie bisher sind Personen, die die Meisterprüfung erfolgreich abgelegt haben, berechtigt, sich – mit Bezug auf das die Meisterprüfung betreffende Handwerk – als „Meister“ bzw. „Meisterin“ zu bezeichnen. Neu ist, dass auch Personen, die eine Befähigungsprüfung erfolgreich abgelegt haben, berechtigt sind, ihrer Berufsbezeichnung die Bezeichnung „staatlich geprüfter“ bzw. „staatlich geprüfte“ voranzustellen. Unternehmen, deren Inhaber oder deren gewerberechtlicher Geschäftsführer eine Meister- bzw. Befähigungsprüfung erfolgreich abgelegt haben, dürfen bei der Namensführung und bei der Bezeichnung der Betriebsstätte den Begriff „Meisterbetrieb“ bzw. „staatlich geprüft“ verwenden.
Die Prüfungen werden vor einer Kommission abgelegt, die von der Meisterprüfungsstelle der Wirtschaftskammer zu bilden ist. Die Funktion des Vorsitzenden wird öffentlich in geeigneter Weise ausgeschrieben. Die Bestellung erfolgt durch den Landeshauptmann auf die Dauer von fünf Jahren.
Die Meisterprüfungsstelle hat eine öffentlich einsehbare Liste über sämtliche Vorsitzende und Beisitzer aufzulegen.
Änderungen bei den Nebenrechten
Im Rahmen der Nebenrechte dürfen Gewerbetreibende – wie bisher – Vorarbeiten und Vollendungsarbeiten auf dem Gebiet anderer Gewerbe vornehmen, die dazu dienen, die Produkte, die sie erzeugen oder vertreiben, sowie Dienstleistungen, die sie erbringen, absatzfähig zu machen.
Die Novelle sieht vor, dass Gewerbetreibende zusätzlich Leistungen anderer Gewerbe erbringen dürfen, wenn diese Leistungen die eigene Leistung wirtschaftlich sinnvoll ergänzen. Dieses Recht ist jedoch eingeschränkt, da die ergänzenden Leistungen insgesamt bis zu 30 vH des im Wirtschaftsjahr vom Gewerbetreibenden erzielten Gesamtumsatzes nicht übersteigen dürfen.
Innerhalb dieser Grenze dürfen auch ergänzende Leistungen reglementierter Gewerbe erbracht werden, wenn sie im Fall von Zielschuldverhältnissen bis zur Abnahme durch den Auftraggeber oder im Fall von Dauerschuldverhältnissen bis zur Kündigung der ergänzten eigenen Leistungen beauftragt werden und sie außerdem bis zu 15 vH der gesamten Leistung ausmachen. Bei Ausübung dieser Rechte müssen der wirtschaftliche Schwerpunkt und die Eigenart des Betriebes erhalten bleiben.
Erbringt daher ein Gewerbebetrieb Leistungen anderer freier Gewerbe, dürfen diese Leistungen maximal 30 % des gesamten Jahresumsatzes ausmachen. Werden aber Leistungen anderer reglementierter Gewerbe erbracht, dann ist auf den konkreten Auftrag abzustellen. Hier gibt der Gesetzgeber jedoch nicht vor, wie diese 15 % zu berechnen sind. Sie können daher vom Zeitaufwand, vom Auftragswert, vom Umsatz oder einer anderen Größe berechnet werden.
Überdies ist zu beachten, dass die Leistungen anderer reglementierter Gewerbe nur bei Bestehen eines Vertragsverhältnisses erbracht werden dürfen, nicht jedoch als eigenständige Leistung.
Werden die dargestellten Grenzen überschritten, muss ein weiteres Gewerbe angemeldet werden.
Bei Erbringung der Leistungen anderer Gewerbe müssen auch der Schwerpunkt und die Eigenart des Betriebes erhalten bleiben. Dies wird bei einer Werbeagentur, die Leistungen einer Unternehmensberatung erbringt, gegeben sein, nicht jedoch bei einem Bäcker, der Elektroinstallationsarbeiten erbringt.
In dieser Novelle wurden u.a. auch die Rechte der Beherbergungsbetriebe erweitert. Diese dürfen den Beherbergungsgästen auch Folgendes anbieten:
- Massagen, wenn diese Leistungen durch facheinschlägig ausgebildete Fachkräfte erfolgen und
- Pauschalreisen inkl. damit verbundener Reiseleistungen
Änderungen im Betriebsanlagenrecht
Als Betriebsanlagen gilt nun jede örtlich gebundene Einrichtung, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit nicht bloß vorübergehend zu dienen bestimmt ist. Dadurch soll es für Zeltfeste, Verkaufsstände usw., die nur vorübergehend an diesem Platz sind, und Pop-up-Stores zu Erleichterungen kommen.
Grundsätzlich sind Behörden auf Grund des AVG verpflichtet, über Anträge ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber innerhalb von sechs Monaten zu entscheiden. Diese Frist wird durch die Novelle in Verfahren betreffend Betriebsanlagen auf vier Monate verkürzt.
Zwecks Beschleunigung des Verfahrens und Vermeidung widersprüchlicher behördlicher Entscheidungen ordnet der Gesetzgeber an, dass auch über notwendige Bewilligungen nach anderen Bundesgesetzen im gewerbebehördlichen Verfahren abzusprechen ist. Das heißt, die gewerbebehördliche Genehmigung gilt auch als Genehmigung nach den anderen mitangewendeten Gesetzen. Der Umfang dieser bei der Betriebsanlagenbewilligung zu berücksichtigenden Gesetze wurde durch die Novelle modifiziert.
Wenn Maschinen, Geräte oder Ausstattungen durch gleichartige Maschinen, Geräte oder Ausstattungen ersetzt werden, muss dies nicht mehr angezeigt werden.
Autor MR Ing. Mag. Wolfgang Höglinger ist Sachbearbeiter im BMBWF.
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Ein Beitrag aus der Was jetzt-Onlineredaktion.