HÖLZEL VERLAG
WissenPlus: Alles zu den Neuerungen in der Gewährleistung
Recht: Mit BGBl. I Nr. 175/2021 hat der Nationalrat die Warenkauf-Richtlinie und die Digitale-Inhalte-Richtlinie der EU in nationales Recht umgesetzt. Was das für die neue Gewährleistung bedeutet, erklärt dieses WissenPlus.
Mag. Wolfgang Höglinger - 22. April 2022
Mit BGBl. I Nr. 175/2021 hat der Nationalrat das Verbrauchergewährleistungsgesetz (VGG) sowie Änderungen im Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch und im Konsumentenschutzgesetz beschlossen. Dadurch sollen die Warenkauf-Richtlinie und die Digitale-Inhalte-Richtlinie der EU in nationales Recht umgesetzt werden.
Im Folgenden werden die wichtigsten Punkte – soweit sie für den Unterricht relevant sind – dargestellt.
Auszug aus dem Beitrag
2 Anwendbares Gesetz
Je nachdem, welche Art von Vertrag geschlossen wurde bzw. wer die Parteien des Vertrages sind, kommen unterschiedliche Bestimmungen zur Anwendung.
Bei unentgeltlichen Verträgen, z. B. Schenkungen, Verteilung von Warenproben, Mustern o. Ä., trifft den Schenkenden keine Pflicht zur Gewährleistung.
Erbringt der Erwerber der Sache eine Gegenleistung, ist zu unterscheiden, wer die Vertragsparteien sind und welche Leistung im Vertrag vereinbart wurde:
2.1 Verbrauchergewährleistungsgesetz (VGG)
Das VGG ist anzuwenden:
Das VGG ist auch anzuwenden, wenn die Sache erst nach dem Verkauf hergestellt wird und das Material vom Verkäufer bereitgestellt wird.
Ein Mangel liegt vor, wenn die Sache
- eine vereinbarte Eigenschaft oder
- eine objektiv erforderliche Eigenschaft
nicht aufweist. Beide Eigenschaften muss die Ware erfüllen.
Ein Konsument wird vernünftigerweise folgende objektiv erforderliche Eigenschaften erwarten:
- Die Sache ist für die Zwecke, für die sie üblicherweise verwendet wird, geeignet.
- Die Sache entspricht den Proben, Mustern oder Beschreibungen (auch in der Werbung).
- Das erforderliche Zubehör liegt bei.
- Die Sache hat eine dem Preis entsprechende Qualität.
- Die Sache weist eine entsprechende Haltbarkeit auf.
- Die Sache ist sicher.
Ein Mangel liegt auch vor, wenn der Unternehmer die Ware fehlerhaft montiert oder installiert bzw. wenn sie der Konsument selbst montiert oder installiert und die Anleitung fehlerhaft war.
Wird eine Ware verkauft, von der bekannt ist, dass sie eine objektiv erforderliche Eigenschaft nicht aufweist, muss der Konsument ausdrücklich zustimmen. Dabei muss genau beschrieben sein, welche Eigenschaften nicht vorhanden sind. Eine allgemeine Umschreibung reicht nicht aus. Es reicht auch nicht, wenn in den allgemeinen Geschäftsbedingungen darauf hingewiesen wird.
Gesamter Beitrag für den Unterricht
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