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WissenPlus: Alle Antworten zur Registrierkassenpflicht

Rechnungswesen/Unternehmensrechnung: Wann Betriebe ausgenommen sind und welche erleichternden Bedingungen es gibt: Dieser Beitrag gibt Antworten auf alle relevanten Fragen zur Registrierkassenpflicht.

Von Birgit Aflenzer, BSc (WU), Katharina Brunner, BSc (WU),
Mag. Ingrid Dobrovits, Dr. Christiane Schopf - 20. Juni 2018

 

Seit 1.1.2016 besteht in Österreich die sogenannte „Registrierkassenpflicht“, die in der BAO (Bundesabgabenordnung §131b) geregelt ist. Diese besagt, dass Betriebe alle Bareinnahmen zum Zwecke der Losungsermittlung mit einer elektronischen Registrierkasse oder einem sonstigen elektronischen Aufzeichnungssystem zu erfassen haben.

Diese Verpflichtung besteht ab einem Jahresumsatz von EUR 15.000,-, sofern die Barumsätze die Grenze von EUR 7.500,- überschreiten.

Seit 1.4.2017 ist die Registrierkasse auch gegen Manipulationen zu schützen und muss gewissen Sicherheitskriterien entsprechen (Registrierkassensicherheitsverordnung).

Unter bestimmten Voraussetzungen sind Geschäftsbetriebe allerdings von der Registrierkassenpflicht ausgenommen oder es gelten für sie erleichternde Bedingungen. Dieser Beitrag soll helfen sich bei der Registrierkassenpflicht zurecht zu finden und die Frage klären, wann welche Regelung zu beachten ist.

 

Auszug aus dem Beitrag

Wie entsteht die Registrierkassenpflicht?

 

Was versteht man unter einem Barumsatz?

Unter einem Barumsatz werden also alle Umsätze inklusive Anzahlungen und Ratenzahlungen verstanden, die mit

  • Bargeld
  • Bankomatkarten
  • Kreditkarten
  • Barschecks
  • Gutscheinen
  • Bons
  • Geschenkmünzen

getätigt werden. Entsprechend obiger Definition fallen Online-Zahlungen, Zahlungen über das Internet mittels Bankomat- oder Kreditkarte (d.h. nicht direkt im Geschäftslokal) 
oder Zahlungen mittels Erlagschein nicht unter die Barumsätze.

 

Die Ausnahmen von der Regel

Der Gesetzgeber hat zahlreiche Ausnahmen geschaffen, die Betriebe unter bestimmten Voraussetzungen von der Registrierkassenpflicht befreien oder erleichternde Bedingungen für sie schaffen.

Keine Registrierkassenpflicht besteht unter anderem für:

Ausnahmen von der Regel: Keine Registrierkassenpflicht besteht unter anderem  für Automaten.


Didaktische Tipps und Hinweise

Bei der Überprüfung, ob eine Registrierkassenpflicht vorliegt, sind immer der Nettojahresumsatz bzw. die Netto-Barumsätze zu berücksichtigen. Von den zahlreichen Ausnahmen werden in diesem Beitrag die wichtigsten behandelt.

Da das Vereinswesen vor allem für Jugendliche in Österreich eine besondere Bedeutung hat (Fußballverein, Musikverein, etc.), wird auch die Registrierkassenpflicht für Vereine ausführlich dargestellt.

Die Registrierkassenpflicht ist mit der Belegerteilungspflicht eng verknüpft, weshalb der Beleg und seine Bestandteile nochmals in einem Übungsbeispiel aufgegriffen werden.

 

Gesamter Beitrag für den Unterricht

Den gesamten Beitrag zum Download inklusive Übungsbeispiele, Power-Point-Präsentation und Lösungen finden Sie im MANZ Online-Lehrerzimmer unter WISSENPLUS.

 

Schulbuchbezug

 

 

Ein Beitrag der Was jetzt-Redaktion.

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