HÖLZEL VERLAG
WissenPlus: Arbeitsrecht neu für Angestellte und Arbeiter
Politische Bildung und Recht: Der Gesetzgeber hat Arbeiter und Angestellte weiter angeglichen. Doch was hat sich im Detail geändert? Mit diesen Unterrichtsmaterialien erhalten Sie einen Überblick.
MR Mag. Ing. Wolfgang Höglinger - 6. Juni 2018
Vorab ein Hinweis in eigener Sache: In der Erstversion dieses Online-Beitrags wurde versehentlich ein anderer Autor ausgewiesen. Wir entschuldigen uns bei MR Mag. Ing. Wolfgang Höglinger für den Irrtum.
Während im Kündigungsrecht die Arbeiter an die bisher besser gestellten Angestellten herangeführt wurden, wurden bei der Entgeltfortzahlung die Angestellten mit den Arbeitern gleichgestellt.
Erhöhter Anspruch auf Entgeltfortzahlung
Bislang hatten Arbeitnehmer in den ersten 5 Jahren im Falle einer Erkrankung oder Privatunfalls Anspruch auf 6 Wochen volles Entgelt und 4 Wochen halbes Entgelt.
Dieser Anspruch erhöhte sich ab dem 5. Jahr auf 8 Wochen volles Entgelt und 4 Wochen halbes Entgelt. Dies wurde dahingehend geändert, dass ab 1.7.2018 sämtliche Arbeitnehmer bereits nach dem 1. Arbeitsjahr Anspruch auf 8 Wochen volles Entgelt und 4 Wochen halbes Entgelt haben.
Auch die Regelungen bei mehrfacher Erkrankung während eines Arbeitsjahres wurden für Arbeiter und Angestellte vereinheitlicht. Während bislang für Angestellte in Abhängigkeit von der Art der Erkrankungen komplizierte Zusammenrechnungsregeln galten, werden ab 1.7.2018 sämtliche Erkrankungen während eines Jahres summiert und bis zu bestimmten Fristen (siehe Beitrag zum Download) bezahlt.
Mit Beginn eines neuen Arbeitsjahres entsteht ein neuer Anspruch gemäß von Fristen, auch wenn im alten Jahr der Anspruch bereits erschöpft war.
Wenn in einem Kollektivvertrag oder einer Betriebsvereinbarung die Entgeltfortzahlung günstiger geregelt ist, bleiben diese Regeln aufrecht.
Umstellung von Arbeitsjahr auf Kalenderjahr
Durch Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung kann der Anspruch auf Entgeltfortzahlung von Arbeitsjahr auf Kalenderjahr umgestellt werden.
Einvernehmliche Auflösung eines Arbeitsverhältnisses während eines Krankenstandes
Wird eine Arbeitsverhältnis während eines Krankenstandes durch
- Kündigung durch den Arbeitgeber
- unberechtigte Entlassung
- vom Arbeitgeber verschuldeten Austritt oder
- einvernehmliche Beendigung ab 1.7.2018
beendet, dann gebührt dem Arbeitnehmer Entgelt über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus. Dieser Anspruch endet aber, wenn die Frist, für die ein Entgeltfortzahlungsanspruch besteht, aufgebraucht ist.
Dienstverhinderungen aus wichtigem Grund
Die für Angestellte im Angestelltengesetz enthaltenen Regelungen waren einseitig zwingend, d.h. sie durften nicht zu Ungunsten der Angestellten abgeändert werden. Angestellten-Kollektivverträge können Dienstverhinderungsgründe nur beispielhaft aufzählen und Mindestansprüche schaffen.
Von den im ABGB enthaltenen Regelungen für Arbeiter konnte aber durch den Kollektivvertrag zu deren Nachteil abgewichen werden, wovon häufig Gebrauch gemacht wurde.
Ab 1.7.2017 dürfen auch die Arbeiterkollektivverträge – im Gegensatz zur derzeitigen Rechtslage – nicht von den gesetzlichen Regelungen zu Ungunsten der Arbeiter abweichen.
Kündigungsfristen
Die Kündigungsfristen des ABGB bzw. der GewO 1859, welche für freie Dienstnehmer und Arbeiter gelten, werden ab 1.1.2021 an jene der Angestellten angeglichen. Daher sind dann folgende Kündigungsfristen und -termine einzuhalten:
Kündigungsfristen | ||
Dauer des Arbeitsverhältnisses | Kündigung durch Arbeitgeber | Kündigung durch Arbeitnehmer |
0 – 2 Jahre | 6 Wochen | 1 Monat |
2 – 5 Jahre | 2 Monate | 1 Monat |
5 – 15 Jahre | 3 Monate | 1 Monat |
15 – 25 Jahre | 4 Monate | 1 Monat |
mehr als 25 Jahre | 5 Monate | 1 Monat |
Kündigt der Arbeitgeber, so ist der Kündigungstermin das Quartalsende (31.3., 30.6., 30.9., 31.12). Kündigt der Arbeitnehmer, so ist der Kündigungstermin der letzte Tag des Kalendermonats.
Durch Arbeits- oder Kollektivvertrag können die Fristen verlängert und die Termine anders geregelt werden. Häufig wird vereinbart, dass zulässige Kündigungstermine der 15. und der letzte jeden Monats sind. Abweichendes kann durch Kollektivverträge für Arbeiter in Branchen, in denen Saisonbetriebe überwiegen, vereinbart werden.
Kündigungsabgabe
Ab 1.1.2020 entfällt die vom Dienstgeber bei Beendigung eines Dienstverhältnisses zu entrichtende Kündigungsabgabe.
Weiterhin bestehende Unterschiede
Trotz aller Angleichungen bleiben dennoch einige Unterschiede zwischen Arbeitern und Angestellten bestehen.
Beide Gruppen haben nach wie vor ihre eigene Belegschaftsvertretung, d.h. es sind – sofern im Betrieb mindestens 5 Arbeiter und zumindest 5 Angestellte beschäftigt sind – getrennt ein Arbeiter-Betriebsrat und ein Angestellten- Betriebsrat zu wählen, außer die Belegschaft hat anderes beschlossen.
Unterschiede bestehen weiterhin auch im Entlassungsrecht. Die Gründe, die zu einer sofortigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigem Grund berechtigen, unterscheiden sich nach wie vor. Weiters sind die Zusammen- und Anrechnungsbestimmungen von Dienstzeiten nicht gleich geregelt.
Gesamter Beitrag für den Unterricht
Den gesamten Beitrag zum Download inklusive Übungsbeispielen und Lösungen finden Sie im MANZ Online-Lehrerzimmer unter WISSENPLUS.
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Ein Beitrag der Was jetzt-Redaktion.