Bildung und Beruf

„Panik ist fehl am Platz“

Der Rechtsexperte Konrad Lachmayer erklärt im Gespräch
 mit Was jetzt, warum es die DSGVO braucht, worauf Lehrerinnen und Lehrer achten sollen und warum kein Grund zur Sorge besteht.

Das Gespräch führte Manuela Tomic - 29. Mai 2019

 

Wozu gibt es die DSGVO?

Die sogenannte Datenschutz-Grundverordnung soll in erster Linie den Datenschutz in Europa vereinheitlichen. Außerdem geht es darum, den Umgang mit Daten und deren Schutz zu professionalisieren und Menschen für das Thema zu sensibilisieren.

 

Welche Regeln gelten für Lehrerinnen und Lehrer?


Schüler, aber auch Lehrer haben ein Recht auf Datenschutz. Hier können Schulen und die zuständigen Behörden in einem längeren Prozess Aufklärung leisten.

So geht es etwa für Lehrerinnen und Lehrer darum, darauf zu achten, dass die Daten der Schüler, egal ob elektronisch oder analog, nicht an unbefugte Dritte gelangen oder verloren gehen.

 

„Oftmals reichen schon kleine Vorkehrungen aus, wie etwa ein passwortgeschützter PC oder der sorgsame Umgang mit Daten, um etwas mehr Sicherheit zu schaffen.“

 

Dabei spielt Verschlüsselung eine große Rolle. Oftmals reichen schon kleine Vorkehrungen aus, wie etwa ein passwortgeschützter PC oder der sorgsame Umgang mit Daten, um etwas mehr Sicherheit zu schaffen.

 

Dürfen Daten auch in der Cloud gespeichert werden?

Clouds sind praktisch, da unser Festplattenspeicherplatz nun mal seine Grenzen hat. Wenn Schulen sich dafür entscheiden, dort Daten zu speichern, sollten sie zuallererst die vom Ministerium zur Verfügung gestellten Dienste in Anspruch nehmen.

Für Lehrerinnen und Lehrer bedeutet das jedenfalls, dass sie die Daten ihrer Schüler nicht ohne eingehende Prüfung bei irgendeinem Anbieter speichern sollten.

Natürlich können Lehrer aber pädagogische Inhalte wie leere Testblätter in einer privaten Cloud speichern.

 

Wie sieht es mit der E-Mail- Kommunikation aus?


Im besten Fall haben Lehrer und Schüler schuleigene E-Mail-Adressen. So etwas einzurichten, ist aber durchaus aufwendig.

Beim Versenden von E-Mails sollten Lehrerinnen und Lehrer darauf achten, welche Daten sie an wen aus welchem Grund weitergeben.

Fahren etwa Schüler zusammen auf Klassenfahrt, kann eine Lehrperson jedenfalls einen internen Verteiler erstellen. Als Lehrer kann es etwa auch melderechtlich notwendig sein, einem Hotel die Namen seiner Schülerinnen und Schüler weiterzugeben.

Geht es jedoch darum, dass zwei von zwölf Schülern aus religiösen Gründen um ein Menü ohne Schweinefleisch ersuchen, muss dem Hotel nicht gesagt werden, um wen es sich dabei handelt.

Grundsätzlich jedoch ist Panik fehl am Platz. Schickt ein Lehrer einmal aus Versehen ein Foto von einem Klassenausflug an die falschen Eltern, dann muss daraus nicht sofort ein datenschutzrechtliches Problem konstruiert werden.

 

Dürfen Lehrer Noten in der Klasse vorlesen?


Rechtlich sind Noten personenbezogene Daten und unterliegen der DSGVO unter Berücksichtigung der gesetzlichen Regelungen im Schulrecht.

 

„Rechtlich sind Noten personenbezogene Daten und unterliegen der DSGVO unter Berücksichtigung der gesetzlichen Regelungen im Schulrecht.“

 

Mündliche Prüfungen sind gemäß Schulunterrichtsgesetz öffentlich. Damit ist auch eine verbale Begründung über die konkrete Benotung einer Prüfung für alle Zuhörerinnen und Zuhörer verbunden.

Anders verhält es sich bei Beurteilungen schriftlicher Arbeiten. Hier ist schulrechtlich keine Transparenz vor der Klassengemeinschaft vorgesehen.

Daher ist eine pauschale Veröffentlichung der Noten einer Klasse grundsätzlich nicht zulässig. Sollte ein Schüler im Unterricht eine Rückfrage zu seiner Benotung stellen, kann diese selbstverständlich ad hoc von der Lehrperson vor der Klasse mündlich erfolgen.

 

Sollte es doch zu einem Datenschutz-Verstoß kommen: Wer haftet dann dafür?


Das Wort „haften“ muss man differenziert betrachten. Staatliche Schulen können, da sie zu den Behörden zählen, laut DSGVO ohnehin keine Geldstrafen erhalten.

Wenn allerdings ein Schaden eingetreten ist, kann es zu einer Haftung der Republik und damit der Schule kommen, die der jeweiligen Lehrerin oder dem Lehrer zuzurechnen ist.

Auf sich allein gestellt ist ein Pädagoge nur dann, wenn er etwa Fotos von einem Schulausflug auf seiner privaten Facebook-Seite veröffentlicht.

In diesem Fall hat die Schule keine Kontrolle über das, was die Lehrperson macht. Dann haftet der Lehrer, sofern ein Schaden entsteht.

 

Zur Person

Konrad Lachmayer ist Professor für Öffentliches Recht an der Sigmund Freud Privatuniversität (SFU) in Wien.

Er studierte Rechtswissenschaft an der Universität Wien und verbrachte Forschungsaufenthalte an der University of Cambridge und dem Max-Planck- Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht in Heidelberg.

 

 

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Ein Beitrag aus dem Was jetzt-Magazin, Ausgabe 1/19.

 

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