Bildung und Beruf

DSGVO: Dos and Don’ts

Seit knapp einem Jahr gilt die Datenschutz-Grundverordnung. An den Schulen ist dennoch eine gewisse Verunsicherung geblieben. Was ist nun erlaubt und was nicht? Hier einige Antworten auf wichtige Fragen.

Von Manuela Tomic - 27. Februar 2019

 

Muss ich von den Eltern oder den Jugendlichen eine schriftliche Erlaubnis einholen, wenn ich Schulfotos auf die Schulhomepage stellen möchte?

Definitiv ja. Egal, ob es sich um Klassenfotos am Schulschluss oder Aufnahmen bei Schulveranstaltungen handelt – ohne Erlaubnis geht nichts.

Lehrerinnen und Lehrer brauchen in diesem Fall zumindest eine einmalige Einwilligung der Eltern, die etwa zu Schulbeginn eingeholt wird. Eine jährliche Erneuerung ist nicht erforderlich. Ab dem 14. Lebensjahr dürfen die Jugendlichen selbst entscheiden.

 

Ab dem 14. Lebensjahr dürfen die Jugendlichen selbst entscheiden, ob sie auf Klassenfotos oder Schulveranstaltungen fotografiert werden möchten. Foto: shutterstock/Jacob Lund

 

Ab dem 14. Lebensjahr dürfen die Jugendlichen selbst entscheiden, ob sie auf Klassenfotos oder Schulveranstaltungen fotografiert werden möchten.

Aufnahmen für Medien, externe Blogs, Werbekampagnen oder auf Social Media erfordern zusätzlich eine gesonderte Bewilligung der Erziehungsberechtigten oder eben eine schriftliche Zusage der Schülerinnen und Schüler.

 

Darf ich vor einem Schulausflug Schülerinnen und Schüler einer WhatsApp-Gruppe hinzufügen, die nur zum Zwecke dieser Reise eingerichtet ist?

Nein. Gruppenchats wie WhatsApp oder andere soziale Medien sind aus lizenzrechtlichen Gründen tabu. Lehrer dürfen über diese Medien nicht mit ihren Schülern kommunizieren.

Prinzipiell ist eine elektronische Kommunikation sinnvoll und sogar im E-Government-Gesetz verankert. Meist sind solche Kanäle aber kostenpflichtig. Die Anbieter solcher Anwendungen müssen zudem eine so genannte Auftragsverarbeitungsvereinbarung mit dem BMBWF oder mit der Schule abgeschlossen haben.

Eine Anwendung, die man beispielsweise bedenkenlos verwenden kann, ist Eduflow. Ansonsten sollte die Kommunikation am besten per E-Mail erfolgen.

 

Was, wenn ich Noten oder andere Daten von meinen Schülern auf meinem persönlichen Laptop gespeichert habe?

Egal, ob auf dem persönlichen oder dem Computer der Schule: Bei elektronischen Daten sollte man als Lehrer darauf achten, dass diese verschlüsselt sind und die erforderlichen Sicherheitsvorgaben erfüllen – also kein Dritter ohne weiteres auf die Informationen zugreifen kann.

Auch ein Passwort für den Zugang zum Computer ist erforderlich. Werden Daten geändert, sind Protokolle und eine Dokumentation darüber zu führen.

Dennoch erhöht ein privater Computer mit personenbezogenen Daten von Schülern das Risiko eines Datenverlustes. Daher ist davon eher abzusehen. Die DSGVO regelt aber nicht nur elektronische, sondern auch die analoge Datenaufbewahrung. Auch für diese gilt: Einrichten eines effektiven Schutzes vor Missbrauch, kein Zugriff durch unbefugte Dritte.

 

Ein ehemaliger Schüler möchte Informationen löschen lassen. Was muss ich tun?

In der Regel sollte die Schule einen Monat nach Erhalt eines solchen Antrags reagieren und die Daten löschen. Alles jedoch wird sich mitunter nur schwer entfernen lassen.

Ein ehemaliger Schüler kann beispielsweise nicht die Löschung seiner Bilder in gedruckten Werken verlangen. In diesem Fall muss die Schule dem Betroffenen ebenfalls innerhalb eines Monats begründen, warum die Löschung nicht vorgenommen werden kann.

Tipp: Um einen besseren Überblick zu behalten, können Lehrerinnen und Lehrer am Ende jedes Schuljahres jene Daten löschen, die nicht mehr aufbewahrt werden müssen oder anderweitig gebraucht werden. Dazu gehören etwa der E-Mail-Verkehr mit Schülern oder Notizen zu Tests oder Schularbeiten.

 

Welche Strafen können mir als Lehrer drohen?

Schulen gehören laut DSGVO zu den Behörden und sind daher von Geldstrafen ausgenommen. Bei Datenverstößen haftet die Schule des jeweiligen Lehrers oder der jeweiligen Lehrerin.

Innerschulisch können jedoch aufsichtsrechtliche oder disziplinarrechtliche Konsequenzen drohen. Postet etwa ein Lehrer Fotos vom Schulausflug auf seiner privaten Facebook-Seite, steht dieser rechtlich alleine da, weil die Schule keine Kontrolle darüber hat, was Lehrer in ihrer Privatzeit machen.

Aber auch hier muss erst ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden sein, damit es zu Schadenersatzforderungen kommt.

 

Link

Ausführliche Informationen des BMBWF (PDF)

 

Mehr

Handys im Unterricht: Mit oder ohne?
Handy-Debatte: „Smartphones gehören zu unserer Lebensrealität“
Cyber-Mobbing: Das können Schulen tun
Kreativ gegen Cyber-Mobbing

 

Ein Beitrag aus der Was jetzt-Redaktion.

 

Diesen Artikel teilen: