
Betriebswirtschaft und Volkswirtschaft
WissenPlus: Wirtschaftskundliches Seminar – Vollmachten in Unternehmen
Betriebswirtschaft: Prokura und Vollmacht ermöglichen es Mitarbeiter/innen ihre Manager/innen bei bestimmten Tätigkeiten das Unternehmen betreffend zu vertreten.
Mag. Wilhelm Malcik und Dkfm. Mag. Reinhard Schachermeier - 16. Februar 2019
Prokura und Handlungsvollmachten in Unternehmen
Fachbezug: Betriebswirtschaft
Mag. Wilhelm Malciks und Dkfm. Mag. Reinhard Schachermeiers Wirtschaftskundliches Seminar ist eine „Fortsetzungsgeschichte“ zur Vertiefung wirtschaftswissenschaftlicher und wirtschaftspädagogischer Kenntnisse.
Vollmachten in Unternehmen
Ein Unternehmer oder Manager (Geschäftsführer, Vorstand) kann in größeren Unternehmen nicht mehr alle Entscheidungen alleine treffen, durchführen oder kontrollieren. Er braucht Mitarbeiter/innen, die das Unternehmen auch in juristischer Hinsicht vertreten können.
1. Prokura
Das Unternehmensgesetzbuch (UGB) sieht vor, dass die Prokura nur von einem in das Firmenbuch eingetragenen Unternehmer oder seinem gesetzlichen Vertreter und nur mittels ausdrücklicher Erklärung erteilt werden kann. Die Prokura muss nach außen erkennbar und im Firmenbuch eingetragen sein.
Ein Prokurist unterschreibt mit dem Zusatz „ppa“ (per procura). Eine Musterunterschrift ist bei der Anmeldung beim Firmenbuch beizulegen.
Ein/e Prokurist/in darf u. a.:
- Waren und Wertpapiere kaufen und verkaufen;
- Dienstverhältnisse mit Arbeiterinnen und Arbeiter und Angestellten schließen oder auflösen;
- Kredite aufnehmen;
- das Unternehmen bei Gericht vertreten.
Ein/e Prokurist/in darf nicht:
- Grundstücke veräußern oder belasten (z. B. mit einer Hypothek);
- Anmeldungen zum Firmenbuch unterschreiben;
- das Unternehmen auflösen oder verkaufen;
- (weitere) Prokuristen ernennen;
- eine Bilanz unterzeichnen;
- weitere Gewerbe anmelden.
Die Prokura kann eine Person allein betreffen (Einzelprokura). Sie kann aber auch mehreren Personen gemeinsam erteilt werden, sodass diese auch nur zusammen handeln können (Gesamtprokura).
2. Handlungsvollmacht
Die Möglichkeiten eines Handlungsbevollmächtigten sind gegenüber der Prokura noch weiter eingeschränkt: Es ist ihm alles verboten, was der Prokurist nicht darf; weiters darf er nicht:
- Wechselverbindlichkeiten eingehen (d. h. das Unternehmen in Form eines Wechsels zur Zahlung einer bestimmten Summe verpflichten);
- Darlehen (Kredite) aufnehmen;
- Das Unternehmen vor Gericht vertreten.
Ein Handlungsbevollmächtigter ist nur zu Geschäften und Handlungen einer bestimmten Art berechtigt, z. B. den Einkauf von Waren (eventuell betragsmäßig begrenzt). Ein Handlungsbevollmächtigter einer Baufirma darf z. B. nicht Textilien oder Schuhe kaufen und verkaufen.
Die Eintragung ins Firmenbuch ist nicht notwendig.
Nach dem Umfang unterscheidet man:
- Generalvollmacht (für alle Rechtshandlungen);
- Artvollmacht (für eine bestimmte Art von Geschäften, z. B. für den Einkauf oder für die Entgegennahme von Zahlungen durch einen Kassier);
- Spezialvollmacht (für eine genau bezeichnete Handlung, z. B. für die Vertretung gegenüber dem Finanzamt in einer ganz bestimmten Sache).
Ein Bevollmächtigter unterschreibt mit dem Zusatz „i. V.“ (in Vertretung) oder „i. A.“ (im Auftrag).
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